Thema: Haftung im Straßenverkehr & Transportwesen
Anscheinsbeweis streitet für Verschulden des Linksabbiegenden
OLG Dresden, 05.01.2023, 8 U 901/22
Kommt es zur Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrenden, streitet ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Linksabbiegenden. Dies gilt auch und gerade dann, wenn sich ein entgegenkommendes Fahrzeug verkehrswidrig zum Linksabbiegen einordnet und so die Sicht des anderen Linksabbiegers behindert. In einem solchen Fall ist schon ein Hineintasten in den Kreuzungsbereich nicht angezeigt, da Gegenverkehr stets ein nur vorübergehendes Hindernis darstellt.
Thema: Nachehelicher Unterhalt
Keine Anwendung des § 1586b BGB auf selbständige Unterhaltsverein-barungen geschiedener Eheleute
OLG Celle, 20.03.2023, 6 U 36/22
§ 1586b BGB, der die Regelung beinhaltet, dass mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht, ist auf selbständige Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute nicht anzuwenden. Es ist möglich, passiv vererbliche Unterhaltsansprüche als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 40 S. 1 InsO auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft geltend zu machen.
Thema: Ausschlagung des Erbes
Anfechtung einer Ausschlagung einer Erbschaft
BGH, 22.03.2023, IV ZB 12/22
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Thema: Handels- und Bilanzrecht
Ausschluss von weitergehenden Ansprüchen nach § 17e Abs. 2 S 3 EnWG
BGH, EnZR 39/17
Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 S.1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 S. 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29.08.2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war. Die in § 17e Abs. 2 S. 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge, dass weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen sind, tritt auch dann ein, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte, nach dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird.